Satzung der DLRG Ortsgruppe Stuhr e.V.
§1
(Name, Sitz)
- Die DLRG-Ortsgruppe Stuhr der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. ist eine Gliederung der in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover eingetragenen Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Landesverband Niedersachsen e.V. und des in das Vereinsregister des Amtsgerichts Syke eingetragenen DLRG Bezirks Oldenburg Land- Diepholz e.V.
- Sie führt die Bezeichnung „DLRG-Ortsgruppe Stuhr e.V.“ Sie ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Syke eingetragen.
- Vereinssitz ist Stuhr.
§ 2
(Zweck)
- Die DLRG-Ortsgruppe Stuhr e. V. ist eine im Rahmen der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. der DLRG und des DLRG Bezirks Oldenburg Land- Diepholz e.V. selbständige Organisation. Sie arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie erfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Ihre Aufgabe ich die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.
- Zu den Aufgaben nach Absatz 2 gehören insbesondere:
- Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren am und im Wasser,
- Förderung des Anfängerschwimmens,
- Förderung des Schwimmunterrichts,
- Aus- und Fortbildung von Schwimmern, Rettungsschwimmern, Bootsführern, Funkern und Rettungstaucher,
- Aus- und Fortbildung für Hilfsmaßnahmen in Notfällen sowie die Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse,
- Planung, Organisation und Durchführung des Wasserrettungs- und Wasserbergungsdienstes,
- Mitwirkung bei der Anwendung und Bekämpfung von Katastrophen am und im Wasser,
- Mitwirkung im Rahmen gesetzlicher und vertraglicher Regelungen des Rettungswachdienstes,
- Natur- und Umweltschutz am und im Wasser,
- Förderung jugendpflegerischer Arbeit.
§ 3
(Mitgliedschaft)
- Mitglieder der DLRG-Ortsgruppe Stuhr e.V. können Einzelpersonen sowie Vereinigungen, Behörden und Firmen werden. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung diese Satzung, die Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., die Satzung des Landesverbandes Niedersachsen e.V., die Satzung des DLRG Bezirk Oldenburg Land- Diepholz e.V. sowie die geltenden Ordnungen der DLRG an und übernehmen alle sich daraus ergebenen Rechte und Pflichten.
- Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeantrag gilt als angenommen, wenn er nicht bis zum Ablauf des Folgemonats abgelehnt wird.
- Das Mitglied wird gegenüber der übergeordneten Gliederung durch die gewählten Delegierten der DLRG-Ortsgruppe Stuhr e.V. vertreten.
- Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass die Beitragszahlung für das lauf oder mindestens für das vorausgegangene ende Geschäftsjahr nachgewiesen ist.
- Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Wahlfunktion können nur von Mitgliedern wahrgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; ausgenommen davon sind die gewählten Vertreter der DLRG- Jugend. Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt die Jugendordnung.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss
- Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
- Die Streichung als Mitglied erfolgt zum Ende des Geschäftsjahres, bei einem Rückstand von einem Jahresbeitrag. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der Rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
- Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung, der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. der Satzung des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG sowie der Satzung des DLRG Bezirks Oldenburg Land-Diepholz e.V. oder gegen Anordnungen aufgrund der vorgenannten Satzungen bzw. wegen unehrenhaften der DLRG schädigen Verhaltens kann der zuständige Ehrenrat wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen verhängen:
- Rüge, Verweis
- zeitlicher oder dauernder Ausschluss von Ämtern,
- zeitliche oder dauernde Aberkennung des passiven Wahlrechtes,
- Aberkennung ausgesprochener Ehrungen,
- zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünften der Organe,
- Ausschluss
Darüber hinaus können den Beteiligten die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden. Im Übrigen regelt das Verfahren die Ehrenratsordnung der DLRG.
- Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu leisten, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung festgelegt wird. Die Mitglieder haben ihre Jahresbeiträge bis zum 30.06. eines jeden Jahres zu zahlen. Die Mindesthöhe des Jahresbeitrages wird von der Bundestagung der DLRG festgelegt.
- Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben; scheidet ein Mitglied aus einer Amtstätigkeit aus, hat es die amtsbezogenen Unterlagen an die Ortsgruppe herauszugeben.
- Durch eigenmächtige Handlungen eines Mitgliedes werden die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. und ihre Gliederungen nicht verpflichtet.
§ 4
(Jugend)
- Die DLRG-Jugend ist eine Gemeinschaft der Jugendlichen in der DLRG.
- Die Bildung einer Jugendgruppe in der DLRG-Ortsgruppe Stuhr e.V. und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe dar.
- Inhalt und Form der Arbeit der Jugendgruppe vollziehen sich nach der Landesjugendordnung der DLRG-Jugend im Landesverband Niedersachsen e.V. sowie dem Grundsatzprogramm, die vom Landesjugendtag beschlossen werden.
§ 5
(Jahreshauptversammlung)
- Die Jahreshauptversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit der DLRG-Ortsgruppe Stuhr e.V. und behandelt grundsätzliche Angelegenheiten, nimmt die Berichte des Vorstandes und der Revisoren entgegen und ist zuständig für:
- Wahl der Mitglieder des Vorstands und deren Stellvertreter,
- Wahl der Delegierten und deren Stellvertreter zur Bezirkstagung des übergeordneten Bezirkes,
- Wahl des Weiteren Mitgliedes der DLRG-Ortsgruppe Stuhr e.V. im Bezirksrat des übergeordneten Bezirkes und dessen Stellvertreter,
- Wahl von zwei Revisoren und deren Stellvertreter,
- Bestätigung der Wahlen zum Jugendausschuss der DLRG- Ortsgruppe Stuhr e.V.,
- Entlastung des Vorstandes,
- Festlegung zeitlich begrenzter, sachbezogener Umlagen,
- Genehmigung des Haushaltsplanes,
- Beschlussfassung über ihre vorgelegten Anträge der stimmberechtigten Mitglieder nach § 3 sowie des Vorstandes der DLRG-Ortsgruppe Stuhr e.V.,
- Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages
- Ggfs. Erforderliche Ergänzungswahlen.
Wahlen und Bestätigungen gemäß a. bis e. werden grundsätzlich alle drei Jahre vor der Bezirkstagung des übergeordneten Bezirkes durchgeführt.
- Der Vorsitzende beruft die Jahreshauptversammlung ein und leitet diese.
- a. Die Jahreshauptversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der DLRG-Ortsgruppe Stuhr e.V. zusammen.
b. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist geregelt in § 3 Abs.4 und 5.
- a. Die Jahreshauptversammlung findet jährlich einmal statt, ferner als außerordentliche Jahreshauptversammlung auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder.
b. Zur Jahreshauptversammlung muss die DLRG-Ortsgruppe Stuhr e. V. mindestens einen Monat vorher die Mitglieder und die Revisoren einladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens (Datum des Poststempels) folgenden Tag.
c. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen mindestens zwei Wochen vorher eingegangen sein.
5. Über Inhalt jeder Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und auf der nächsten Jahreshauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§6
(Vorstand)
- Der Vorstand leitet die DLRG-Ortsgruppe Stuhr e.V. im Rahmen dieser Satzung, der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., der Satzung des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG, der Satzung des DLRG-Bezirks Oldenburg Land-Diepholz e.V. sowie der Empfehlungen des Landesverbandes Niedersachsen e.V. und des übergeordneten Bezirks. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlungen sowie der Empfehlung des übergeordneten Bezirks und des Landesverbandes Niedersachsen e. V.
- Den Vorstand bilden
- Vorsitzende/r
- zweite/r Vorsitzende/r
- Schatzmeister/in oder Stellv.
- zwei technische Leiter/innen
- Jugendwart(in) oder Stellv.
Er kann erweitert werden höchstens um
- Arzt / Ärztin oder Stellv.
- Leiter der Öffentlichkeitsarbeit oder Stellv.
- Justiziar oder Stellv.
- drei Beisitzer(innen)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der zweite Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern ist vereinbart, dass der zweite Vorsitzende nicht nur im nachweispflichtigen Verhinderungsfalle des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
- Die Mitglieder des Vorstandes sowie deren Stellvertreter werden von der Jahreshauptversammlung, auf der Wahlen gemäß § 5 Abs. 1 anstehen, gewählt bzw. bestätigt. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes sowie deren Stellvertreter enden mit der Feststellung des Ergebnisses der jeweiligen Neuwahl bzw. mit der Abstimmung über die jeweilige Bestätigung.
- Die Geschäftsführer dürfen nicht zugleich Vorsitzender oder zweiter Vorsitzender sein. Im Übrigen ist eine Personalunion zwischen mehreren Vorstandsämtern möglich.
- Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter nach Richtlinien, die sich der Vorstand gibt.
- Für bestimmte Arbeitsbereiche kann der Vorstand Beauftragte berufen; ihre Amtszeit endet spätestens mit der ihres zuständigen Vorstandsmitgliedes
- Über den Inhalt jeder Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen und vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern spätesten mit der Einladung zur nächsten Vorstandssitzung zuzuleiten.
§ 7
(Verhältnis zum Landesverband Niedersachsen e. V. und zum übergeordneten Bezirk)
- a. Der Vorstand des Landesverbandes Niedersachsen e. V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist berechtigt die Arbeit der DLRG-Ortsgruppe Stuhr e.V. zu überprüfen und in ihre sämtlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen sowie Empfehlungen zu erteilen, die der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 dieser Satzung diene.
b. Der übergeordnete Bezirk hat die gleichen Rechte.
- a. Zu den Jahreshauptversammlungen ist der Vorstand des übergeordneten Bezirks fristgerecht einzuladen; von allen Jahreshauptversammlungen ist dem Vorstand des übergeordneten Bezirks eine Zweitschrift der Niederschrift binnen sechs Wochen zuzuleiten.
b. Vorstandsmitglieder der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG sowie des übergeordneten Bezirks haben das Recht, an den Jahreshauptversammlungen sowie den Zusammenkünften der Organe der DLRG Ortsgruppe Stuhr e.V. teilzunehmen; ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.
- Nach Abschluss des Geschäftsjahres sind dem übergeordneten Bezirk zuzuleiten
- Technischer Bericht
- Beitragsabrechnung
- Jahresabschluss nebst angeordneten Unterlagen
- aus sämtlichen fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem übergeordneten Bezirk zu zahlenden Beträgen
- Nachweis der Erledigung von Auflagen, deren Befolgung von den Organen des Landesverbandes Niedersachsen e.V. oder des übergeordneten Bezirks verlangt worden ist.
- Die Termine, zu denen Unterlagen vorzulegen und Zahlungen zu leisten sind, werden durch die Organe des übergeordneten Bezirks festgesetzt.
- Werden die Verpflichtungen aus dem Absatz 3 unvollständig oder nicht termingerecht erfüllt, ist den Mitgliedern und Delegierten der DLRG- Ortsgruppe Stuhr e.V. im nächsten Rat bzw. in der nächsten Tagung des übergeordneten Bezirks vom Fälligkeitstermin ab das Stimmrecht zu versagt.
§ 8
(Ordnungsbestimmungen)
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
- Verwaltungskosten dürfen nur insoweit erstattet werden, als sie dem Satzungszweck (§2) entsprechen. Vergütungen dürfen nur insoweit gewährt werden, wie sie mit der Gemeinnützigkeit vereinbar sind. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- a. Einladungen und Anträge zu Zusammenkünften der Organe müssen stets schriftlich erfolgen. Einladungen müssen außerdem die vorgesehene Tagesordnung enthalten. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Bei Familien und Ehepaaren und Paaren genügt eine Einladung
b. Einladungen zur Jahreshauptversammlung müssen schriftlich oder durch einmalige Veröffentlichung in der für offizielle Bekanntmachungen bestimmte Tageszeitung, jeweils unter Angabe der gesamten Tagesordnung, erfolgen. Dasselbe gilt für alle weiteren Veröffentlichungen. Wenn die DLRG-Ortsgruppe ein eigenes Vereinsorgan herausgibt (§ 11), so können Einladungen zur Jahreshauptversammlung darin erfolgen.
c. fristgerecht eingereichte Anträge müssen den zur Zusammenkunft eingeladenen Teilnehmern bei Beginn der Zusammenkunft vorgelegt werden.
- a. Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig; zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Stimmberechtigten erforderlich.
b. Besteht keine Beschlussfähigkeit des Vorstandes, kann innerhalb von vier Wochen eine neue Zusammenkunft durchgeführt werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Zu ihr muss mindesten zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.
- a. Gewählt wird grundsätzlich geheim; wenn kein Stimmberechtigter widerspricht, kann offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der angegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
b. Sonstige Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und des Vorstandes werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht geheime Abstimmung beschlossen wird.
- Einem Organ vorgelegte Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen. Satzungsänderungen und Wahlen können kein Gegenstand von Dringlichkeitsanträgen sein.
- a. Abstimmungen führt grundsätzlich der Leiter der Zusammenkunft durch.
b. Für Wahlen wird grundsätzlich ein Wahlausschuss gebildet; er kann anwesende Vertreter des übergeordneten Bezirks oder des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG geleitet werden.
- Wer in der Deutschen Lebens-Rettungs- Gesellschaft e.V. oder in einer ihrer Gliederungen Haupt- oder nebenamtlich tätig ist, kann keine Wahlfunktion im Vorstand der DLRG-Ortsgruppe Stuhr e.V. wahrnehmen.
- Bei Streitigkeiten innerhalb der DLRG ist vor Einleitung gerichtlicher Schritte der Ehrenrat anzurufen.
§ 9
(Ordnungen der DLRG)
- Im Rahmen der Ausbildungs- und Lehrtätigkeit werden Prüfungen abgenommen, deren Art, Inhalt und Durchführung durch die Prüfungsordnung der DLRG geregelt werden.
- Zur Durchführung von Jahreshauptversammlungen und Vorstandssitzung gilt die Geschäftsordnung der DLRG.
- Die Finanz- und Materialwirtschaft sowie die Rechnungslegung regelt die Wirtschaftsordnung der DLRG.
- Das Verfahren vor dem Ehrenrat regelt die Ehrenratsordnung der DLRG.
- Das Verfahren für Ehrungen regelt die Ehrungsordnung der DLRG.
- Soweit für den Landesverband Niedersachsen e.V. der DLRG Ergänzungen der vorgenannten Ordnungen beschlossen werden, gelten diese für die DLRG-Ortsgruppe Stuhr e.V.
§ 10
(Warenzeichen und Material)
- Die Buchstabenfolge DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Warenzeichenregister des Deutschen Patentamtes München warenzeichenrechtlich geschützt.
- Die Verwendung der Buchstabenfolge und der Verbandszeichen wird durch eine Gestaltungsordnung (Standards) geregelt; sie wird vom Präsidialrat der DLRG erlassen.
- Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.
- Die DLRG-Ortsgruppe Stuhr e.V. ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und zur Erfüllung der in § 2 dieser Satzung aufgeführten Aufgaben geeignet ist.
§ 11
(Vereinsorgan)
Die DLRG-Ortsgruppe Stuhr e.V. kann ein offizielles Vereinsorgan herausgeben.
§ 12
(Satzungsänderungen)
- Satzungsänderungen können nur von der Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Zu einem Satzungsändernden Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten erforderlich. Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Vorstandes des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG.
- Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung bekanntgegeben werden.
- Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen Registergericht oder Finanzamt für erforderlich gehalten werden, selbst mit einfacher Mehrheit zu beschließen und beim Registergericht anzumelden. Dasselbe gilt für Satzungsänderungen, die vom Vorstand des Landesverbandes Niedersachsen e.V. der DLRG aus verbandsinternen Gründen für erforderlich gehalten werden.
§ 13
(Auflösung)
- Die Auflösung der DLRG-Ortsgruppe Stuhr e.V. kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
- Bei Auflösung der DLRG-Ortsgruppe Stuhr e.V. oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt ihr Vermögen an den Landesverband Niedersachsen e.V. der DLRG bzw. an den übergeordneten Bezirk.
§ 14
(Inkrafttreten der Satzung)
- Die Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes des Landesverbandes Niedersachsen e. V. der DLRG.
- Die Satzung ist am 17.02.1990 auf der Jahreshauptversammlung der DLRG-Ortsgruppe Stuhr e.V. beschlossen und am 21. Februar 1991 unter der Nr. 529 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Syke eingetragen worden.